Geben Sie die Angaben zu Ihrem Gebäude an, um zu prüfen, ob ein Panikschloss gesetzlich erforderlich ist.
Die Bauordnung regelt in Österreich die baulichen Anforderungen an Gebäude, darunter Vorgaben zum Brandschutz enthält klare Vorgaben zu Panikschlössern. Relevant sind vor allem die OIB‑Richtlinie 12 (Brandschutz) sowie die ÖNORM B 1991‑2 die Standards für bauliche Brandschutzmaßnahmen definiert. Beide Dokumente verlangen, dass Türen, die zum Notausgang führen, sich ohne Kraftaufwand öffnen lassen - das wird mit einem Panikschloss umgesetzt.
Für gewerbliche Gebäude, Krankenhäuser, Schulen und Versammlungsstätten schreibt die Bauordnung zwingend ein Panikschloss vor. Private Einfamilienhäuser sind dagegen nicht immer betroffen, sofern sie nicht als Gemeinschaftsgebäude gelten.
Ein Panikschloss ist dann Pflicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Erfüllt der Raum keine dieser Kriterien, besteht keine gesetzliche Pflicht, aber ein Panikschloss kann das Rettungsrisiko stark senken.
Einige Bauwerke sind von der Pflicht ausgenommen:
In allen Ausnahmefällen ist eine schriftliche Dokumentation notwendig, um im Fall einer Prüfung nachweisen zu können, dass die gesetzlichen Vorgaben bewusst berücksichtigt wurden.
Beim Kauf sollten Sie auf folgende Merkmale achten:
Typ | Normkonformität | Bedienung | Preis (Euro) | Besondere Vorteile |
---|---|---|---|---|
Mechanisch | EN16034, ÖNORM B1991‑2 | Handgriff mit Panikstange | 50‑120 | Keine Stromversorgung nötig |
Elektro‑elektronisch | EN16034, teilweise Zusatzfunktionen | Knopf oder Sensor | 120‑250 | Integration in Gebäudesicherheitssysteme |
Hybrid (mechanisch+elektrisch) | EN16034, ÖNORM B1991‑2 | Handgriff + Notfallsensor | 200‑350 | Ausfallsicherheit bei Stromausfall |
Mechanische Modelle sind die günstigste und wartungsärmere Option. Elektronische Varianten bieten jedoch Zusatzfunktionen wie Alarmierung oder Fernsteuerung, was in größeren Gebäuden sinnvoll sein kann.
Der Einbau muss von einem zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
Nach dem Einbau ist eine jährliche Kontrolle vorgeschrieben. Dabei wird geprüft, ob die Tür ohne Kraftaufwand öffnet, ob das Schloss noch fest montiert ist und ob die elektrische Versorgung (falls vorhanden) einwandfrei funktioniert.
Viele Bauherren machen folgende Stolperfallen:
Ein guter Fachbetrieb berät Sie frühzeitig zu diesen Punkten, sodass teure Nachbesserungen vermieden werden.
Nur wenn das Haus über einen gemeinsam genutzten Flur oder einen großen Veranstaltungsraum verfügt, der mehr als 50 Personen aufnehmen kann. Sonst besteht keine Pflicht.
Entscheidend sind die EN16034 (europäische Brandschutznorm) und die ÖNORM B1991‑2, die beide die technischen Anforderungen an Panikschlösser festlegen.
Ja, elektronische Varianten dürfen eingesetzt werden, solange sie die gleichen Öffnungskräfte (max. 30N) und die notwendige Not‑aus‑Strom‑Sicherheit bieten. Sie gelten dann als gleichwertig.
Mindestens einmal jährlich, bei intensiver Nutzung (z.B. in Schulen) empfiehlt sich ein halbjährlicher Check. Der Wartungsnachweis muss schriftlich vorgehalten werden.
Ja, die Bauaufsichtsbehörde kann Geldstrafen von bis zu 5.000Euro verhängen und im Ernstfall den Gebäudebetrieb untersagen, bis das Problem behoben ist.
Geschrieben von Klaus Steinbach
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