Teilfreistellung: Was Sie über Steuern, Förderungen und Sanierungsregeln wissen müssen

Teilfreistellung, eine rechtliche Regelung, die bei Sanierungsmaßnahmen einen Teil der Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz oder der Bauordnung aussetzt. Auch bekannt als Teilweise Befreiung von Sanierungspflichten, gilt sie, wenn nur einzelne Bauteile erneuert werden – etwa eine Dachgaube oder eine Fensterzeile – und nicht das gesamte Gebäude umfassend modernisiert wird. Das ist kein Schlupfloch, sondern eine praktische Lösung für Hausbesitzer, die gezielt investieren wollen, ohne gleich eine Komplettsanierung zu bezahlen.

Teilfreistellung steht in direktem Zusammenhang mit Sanierungspflicht, der gesetzlichen Verpflichtung, alte Gebäude energetisch auf den neuesten Stand zu bringen. Wer nur ein Dachfenster ersetzt oder eine Außenwand dämmt, kommt oft in den Genuss dieser Befreiung – vorausgesetzt, die Maßnahme ist nicht so umfangreich, dass sie als umfassende Modernisierung gilt. Wichtig: Die Teilfreistellung gilt nicht automatisch. Sie müssen sie beantragen, meist beim zuständigen Bauamt oder bei der KfW, und nachweisen, dass die Maßnahme tatsächlich nur einen Teil des Gebäudes betrifft.

Dabei spielen Fördermittel, finanzielle Unterstützungen von Bund, Ländern oder Kommunen für energieeffiziente Sanierungen eine entscheidende Rolle. Selbst wenn Sie von der Sanierungspflicht befreit sind, können Sie trotzdem Geld vom Staat bekommen – etwa für die Dämmung einer Außenwand oder den Einbau neuer Fenster. Die KfW-Förderung für Einzelmaßnahmen ist hier besonders relevant. Viele Hausbesitzer ignorieren das und verzichten so auf tausende Euro. Dabei ist die Teilfreistellung kein Hindernis, sondern ein Türöffner für Fördergelder – wenn man sie richtig nutzt.

Ein weiterer eng verbundener Begriff ist Energieeffizienzgesetz, das deutsche Gesetz, das Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden festlegt. Es regelt, ab wann eine Sanierungspflicht entsteht – und ab wann Teilfreistellung greift. Wenn Sie beispielsweise nur die Innentüren in Ihrem Haus erneuern, wie wir das bei der Erfolgreichen Tischlerei machen, fällt das meist nicht unter die Sanierungspflicht. Denn Türen gelten als Bauteil mit geringem energetischem Einfluss. Das bedeutet: Sie können Ihre Türen modernisieren, ohne gleich die gesamte Fassade oder Heizung austauschen zu müssen.

Und dann gibt es noch das Baurecht, die Sammlung von Vorschriften, die festlegen, was beim Bauen und Renovieren erlaubt ist. Hier geht es nicht nur um Energie, sondern auch um Brandschutz, Barrierefreiheit oder statische Sicherheit. Teilfreistellung bedeutet nicht, dass alle Regeln wegfallen. Ein Panikschloss in einem Notausgang bleibt Pflicht – selbst wenn Sie nur eine Tür tauschen. Und eine Gaube, die Sie neu verkleiden, muss immer noch den baulichen Vorgaben entsprechen.

Was Sie hier finden, sind konkrete Beispiele aus der Praxis: Wie man Fliesen lackiert, ohne die Sanierungspflicht auszulösen. Warum eine Heizungsumstellung im Winter trotzdem als Teilfreistellung gilt. Wie man Fördermittel für Dachgauben beantragt, ohne eine Komplettsanierung zu machen. Und warum viele Hausbesitzer in Wien und Österreich Geld verlieren, weil sie nicht wissen, dass Teilfreistellung auch für Innentüren gilt – besonders, wenn sie maßgefertigt und hochwertig verarbeitet sind.

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